Statuten

Unter dem Namen Verein Naturgartenstadt Winterthur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

Der Verein bezweckt, die Entstehung eines Netzwerk von gestalterisch ansprechenden, ökologisch wertvollen Gärten und Anlagen mit hohem Gebrauchs- und Aufenthaltswert zu unterstützen und damit die Qualität der Stadt Winterthur als Gartenstadt zu unterstützen.

Der Verein bezweckt insbesondere:

  • Die Bevölkerung dafür zu gewinnen, dass sie sich für Natur in der Stadt einsetzt und ihren Beitrag leistet.
  • Grundeigentümerschaften, Gartenbauunternehmen und Hauswarte durch gute Beispiele zu motivieren, Gärten naturnah zu gestalten und pflegen.
  • Auf Musterflächen zu zeigen, wie wertvolle Biotope im und um den Siedlungsraum mittels geeigneter Bepflanzung und Pflege geschaffen und als Trittsteine für die Vernetzung von Siedlungsgebiet und „grünem Umland“ wirken.

Dadurch entsteht auf städtischen Grünflächen und in privaten Gärten ein Netzwerk von Trittsteinen und Vernetzungskorridoren zwischen dem Siedlungsraum und dem grünen Umland

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern mit Stimmrecht und Passivmitgliedern ohne Stimmrecht.

Mitteilungen über den Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft bzw. umgekehrt und Aufnahmegesuche neuer Mitglieder sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 5.– zu leisten. Passivmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten, haben dafür auch kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsstelle
  4. Die Revisionsstelle (fakultativ)

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Änderung der Statuten
  7. Auflösung des Vereins.

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier

Ämterkumulation ist zulässig.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Die Geschäftsstelle führt die ordentlichen Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einem separaten Vertrag geregelt.

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationsgewinnes.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn wird einer oder mehreren schweizerischen gemeinnützigen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugewiesen, welche an der Auflösungsversammlung von den Mitgliedern bestimmt werden. Ausgeschlossen ist eine Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern.

Für die Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

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